Wer an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeitet, erhält oft einen Zuschlag zum Grundlohn – also dem für die regelmäßige Arbeitszeit in einem ausgewählten Zeitraum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn. Dieser Zuschlag ist steuerfrei.
Das Gleiche gilt für Bereitschaftsdienste, also Zeiten, in denen sich ein Beschäftigter bereithält, ohne zu arbeiten. Bisher wurde die Höhe der steuerfreien Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten auf Basis des für die Bereitschaftszeit vereinbarten Lohns gezahlt. Der liegt in der Regel unter dem Grundlohn.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wesentliche Änderung der Rechtslage entschieden: Ab sofort ist die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste außerhalb der regulären Arbeitszeit und mit gesonderter Vergütung nach dem Grundlohn für die reguläre Arbeitszeit, nicht nach dem Entgelt für die Bereitschaftszeit zu bemessen.
Demnach sind bei Sonntagsarbeit Zuschläge bis zu 50 Prozent des Grundlohns, bei Feiertagsarbeit Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns und bei Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) Zuschläge von bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
Das betrifft jedoch nur Zuschläge, die nachweislich neben dem Grundlohn ausbezahlt werden. Wird die Entlohnung der Sonn-, Feiertags- oder nachts geleisteten Arbeit pauschal entlohnt, greift die Steuerbefreiung nicht.
Wichtig ist: Die Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung unterliegt eigenen Regeln. Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht sind nicht mit Überstunden oder Mehrarbeit zu vergleichen. Letztere sind als Teil des regulären Lohns grundsätzlich steuerpflichtig.
Wer die Begründung zum Urteil über steuerfreie Zuschlagszahlungen noch einmal im Detail lesen möchte: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung online veröffentlicht.