Kleidung ist Geschmackssache. An dieser Erkenntnis wird wohl niemand rütteln. Wo das Recht auf eine individuelle modische Selbstdarstellung allerdings nur eingeschränkt gilt, ist der Bereich Arbeitskleidung.
Ob mit einer einheitlichen Kleidungsordnung die Zugehörigkeit zu einem Betrieb erkennbar gemacht werden soll oder die Kleidung der Arbeitssicherheit dient: Arbeitgeber haben das Recht, den Mitarbeitern diesbezüglich Vorgaben zu machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) in einem Urteil jüngst noch einmal bestätigt.
Worum es ging? Ein Arbeitnehmer hatte sich geweigert, die für eine gute Sichtbarkeit in den Bereichen Montage, Produktion und Logistik vorgeschriebene rote Arbeitsschutzhose zu tragen – und erhielt die Kündigung. Das LAG Düsseldorf befand: Arbeitssicherheit geht vor Persönlichkeitsrecht, und gab der Arbeitgeberin Recht. Die Wahrung der Corporate Identity war ein weiteres Argument.
Die Begründung im Detail hat das LAG Düsseldorf öffentlich gemacht.