Arbeitnehmerrecht auf Datenauskunft

Sie verfügen über den Namen, die Telefonnummer oder die Anschrift Ihrer Mitarbeiter? Sie zeichnen die Arbeitszeiten auf und nutzen diese zum Beispiel für die Lohnabrechnung?

Was als Selbstverständlichkeit daherkommt, bringt für Arbeitgeber und Behördenleiter nicht zu unterschätzende Pflichten mit sich. Denn diese Informationen zählen zu den personenbezogenen Daten, also zu Daten, die sich auf eine natürliche Person beziehen und Auskünfte über sie beinhalten. Und gemäß Artikel 15 der geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Personen, deren Daten gespeichert werden, ein vollständiges Auskunftsrecht über die Art der Informationen, die Verarbeitung und gegebenenfalls die Weitergabe an andere Empfänger.

Dass Unternehmen und Behörden entsprechende Anfragen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen sollten, betont unter anderem Rechtsanwalt Arno Schrader in einem Newsletter für die Plattform wirtschaftswissen.de. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht beschreibt einen konkreten Fall, in dem die Missachtung des Auskunftsrechts mit einem Bußgeld geahndet wurde.

Eine Erfahrung, die sich vermeiden lässt, finden wir. Welche Daten nun genau zu den personenbezogenen zählen, beschreibt übrigens das Bundesdatenschutzgesetz, § 46.