Abmahnung auch bei personenbedingter Kündigung?

Lange andauernde Krankheit, außerdienstliche Straftaten oder auch Fahrerlaubnisentzug: Kann ein Mitarbeiter dauerhaft und ohne eigenen Einfluss auf eine Verbesserung nicht mehr die erforderliche Arbeitsleistung erbringen, hat der Arbeitgeber die Option, eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Wie unter anderem Haufe-Lexware ausführt, betrifft dies allerdings nur Fälle, in denen eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung nicht greift.

Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter die fehlende Eignung nicht selbst regulieren kann – also keinen Einfluss darauf hat, die Fähigkeit wiederzuerlangen. Daher ist eine Abmahnung eigentlich nicht erforderlich. Wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zeigt, kann eine vorherige Abmahnung dennoch erforderlich sein, damit die Kündigung rechtens ist.

Doch bevor ein so schwerwiegender Schritt wie eine Kündigung vollzogen wird, sollte grundsätzlich geprüft werden, ob beispielsweise eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme (BEM) oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens nicht eine sozial verträglichere Lösung wäre.