Wenn in puncto Mehrarbeitsstunden Aussage gegen Aussage steht, ziehen Arbeitgeber im Zweifelsfall den Kürzeren gegenüber Arbeitnehmern. Das steht spätestens seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg fest. Ein ehemaliger Rektor einer Grundschule hatte über Jahre zahlreiche Überstunden geleistet und auf finanziellen Ausgleich geklagt. Mangels einer geregelten Arbeitszeiterfassung im Schulbereich hatte er die Mehrarbeit eigenständig individuell aufgezeichnet. Das Gericht erkannte die Dokumentation als ausreichenden Beleg an.
Nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitgeber verpflichtet, auch „die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben“. Wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2024 zeigt, betrifft diese Regelung sogar den Privatbereich: Eine Hausangestellte hatte nach ihrer Kündigung auf die Zahlung ihres ausstehenden Lohns geklagt – und auch ohne Aufzeichnung Recht zugesprochen bekommen.
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