Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsabläufe, Unterweisungen: Arbeitgeber sind nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, eigenständig zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen je nach Tätigkeit der Mitarbeiter erforderlich sind. Mittel zum Zweck ist die Gefährdungsbeurteilung, die eine systematische Beurteilung möglicher Gefährdungen enthält und Präventionsmaßnahmen aufzeigt.
Ob Betriebe dieser Verpflichtung nachkommen, wird regelmäßig auch in Form von Betriebsbesichtigungen überprüft. Als Kontrollinstanz hat sich die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) etabliert – eine im ArbSchG verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern, die den Betrieben auch beratend zur Seite steht.
In der 3. GDA-Periode, die aktuell und noch bis Ende 2025 läuft, liegt der Fokus besonders auf Betriebsbesichtigungen in kleinen und mittleren Betrieben. Wer sicher gehen will, kann anhand der GDA-Leitlinien „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ und „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ checken, ob die eigenen Maßnahmen zum betrieblichen Arbeitsschutz auf dem aktuellen Stand sind.