Mitarbeiter haben Recht auf Datenauskunft

Gut zu wissen: Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt fest, dass „betroffene Personen“ ein Auskunftsrecht haben, ob und welche personenbezogenen Daten von ihnen verarbeitet werden. Auch Informationen zu den Verwendungszwecken, eventuelle Empfänger und die Speicherdauer können angefragt werden. Ganz besonders betrifft dieses Recht Arbeitnehmer: In Unternehmen steht die Verarbeitung personenbezogener Daten – beispielsweise Arbeitszeiten – schließlich täglich auf dem Programm.

Wo Arbeitnehmer ein Recht haben, haben Arbeitgeber eine Pflicht: Verlangt ein Mitarbeiter Auskunft, müssen Unternehmer eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Nach Artikel 12, Absatz 3 DSGVO muss diese Auskunft „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“ erfolgen.

Ignoriert der Arbeitnehmer die Anfrage, wird es knifflig. Denn wenn dem Mitarbeiter – nachweislich – ein immaterieller Schaden entsteht, weil er die Auskunft nicht erhalten hat, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Ebenso kann es sich bei einer verspäteten Auskunft verhalten, sofern der Betroffene dadurch einen immateriellen Schaden nachweisen kann.

Unser Tipp: Kommen Sie Auskunftsersuchen Ihrer Mitarbeiter zeitnah und transparent nach, dann sind Sie auf der sicheren Seite.