Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn der Fahrer auf Weisung des Arbeitgebers gehandelt hat. Das vollständige Urteil des Bundesfinanzhofs können Sie hier nachlesen.