Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn der Fahrer auf Weisung des Arbeitgebers gehandelt hat. Das vollständige Urteil des Bundesfinanzhofs können Sie hier nachlesen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert