Jede Stunde zählt – Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz wurde am 15.08.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist auch für das Transport- und Logistikgewerbe anzuwenden.

Alle Arbeitgeber im Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe (§ 2a Absatz 1 Nr. 4 SchwarzArbG) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17Absatz 1 MiLoG). Die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes werden auch im Rahmen der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen überpüft. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/milog/. Hier sind auch etwaige Ausnahmen und Übergangsregelungen abgebildet.

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