Ab 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeber-Schutzgesetz

Bestechung, Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen die Verfassungstreue: Mit dem neuen Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass Mitarbeiter, die Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben im Unternehmen melden, unter einem besonderen Schutz stehen. Unternehmen ab 50 Mitarbeiter sind damit künftig verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und die Mitarbeiter über diese Möglichkeit zu informieren.

Als Meldestelle können eine oder mehrere Personen benannt werden – entweder aus dem eigenen Unternehmen oder alternativ ein externer Dienstleister wie beispielsweise ein Rechtsanwalt. Das soll Mitarbeitern die Möglichkeit geben, eventuelle Verfehlungen im Betrieb in schriftlicher, mündlicher Form oder persönlich zu melden. Der Hinweis kann anonym oder nicht anonym erfolgen. Für die Weiterbearbeitung der Meldung sind klare Strukturen vorgegeben. Der Schutz des Informanten muss jederzeit gewährleistet sein.

Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern wird die Zeit knapp: Für sie tritt das Hinweisgeber-Schutzgesetz ab dem 2. Juli 2023 in Kraft. Für Betriebe, die zwischen 50 und 249 Mitarbeiter unter Vertrag haben, gilt eine erweiterte Frist bis zum 17. Dezember 2023. Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern sind gesetzlich nicht zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet.
Aufgepasst: Bei Nichteinhaltung der Fristen drohen Bußgelder!