Lohnpfändung: Freibeträge werden erhöht

Eine Lohnpfändung ist immer eine unangenehme Sache. Für die Betroffenen, weil ein Teil ihres Lohns mittels Zwangsvollstreckung an einen Gläubiger oder auf entsprechenden Bescheid an das Finanzamt abgeführt werden muss. Doch auch für den Arbeitgeber gibt es Fallstricke zu beachten: Damit dem Schuldner und seiner unterhaltsberechtigten Familie ein Existenzminimum verbleibt, darf grundsätzlich nur eine bestimmte Summe und ein bestimmter Teil des Einkommens gepfändet werden.

In welcher Höhe der Lohn pfändbar ist, gibt die gesetzliche Pfändungstabelle vor, die regelmäßig angepasst wird. Das ist nun wieder der Fall: Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise wird die Summe des Einkommens, das vor einer Pfändung geschützt ist, zum 1. Juli 2023 von 1.330 Euro auf 1.402 Euro angehoben.

Da heißt es aufgepasst: Wer als Arbeitgeber die neuen Pfändungsgrenzen nicht berücksichtigt, könnte auf Mehrkosten sitzenbleiben. Denn der Gläubiger ist nicht gezwungen, zuviel gezahlte Beträge zurückzuerstatten. Der Arbeitnehmer wiederum hat ein Recht auf die Auszahlung des Lohnes in Höhe der neuen Freigrenze.

Selbstverständlich haben wir in modulon bereits vorgesehen, dass der pfändbare Betrag in der Fahrerverwaltung angelegt und an die Lohnbuchhaltung übergeben werden kann. Fragen Sie dazu gerne bei uns nach