Anders als im Steuerrecht gilt im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip: Sobald ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt entsteht, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese beziehen sich nicht nur auf das im Arbeits- oder Tarifvertrag festgesetzte Gehalt, sondern auch auf eventuell fällige Lohnzuschläge beispielsweise für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Wird die Arbeit durch den Arbeitnehmer tatsächlich geleistet, sind diese Zuschläge steuer- und beitragsfrei. Entfällt die regelmäßig geleistete Arbeit jedoch aufgrund von Feiertagen, Krankheit oder Urlaub unterliegen sie der Steuer- und Versicherungspflicht und werden durch die Sozialversicherungsträger in die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung mit einbezogen – selbst, wenn sie in der Praxis gar nicht ausbezahlt wurden (= Fiktiv- oder Phantomlohn).
Führt ein Unternehmen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, drohen im Falle einer Prüfung neben einer Nachforderung zusätzlich Säumniszuschläge.
Unsere Empfehlung: Wer ganz sicher gehen möchte, dass die Berechnung korrekt und sozialversicherungskonform durchgeführt wurde, sollte die Angaben von einem Steuerberater gegenprüfen lassen.