Gleichartige Tätigkeit – gleicher Lohn

Wer die gleiche oder eine gleichartige Arbeit verrichtet, hat Anspruch auf den gleichen Lohn. Das klingt so einfach wie einleuchtend. Doch die Realität sieht vielfach anders aus. In nicht tariflich gebundenen Unternehmen ist es oft Sache des Verhandlungsgeschicks, wieviel Geld am Ende des Monats in der Lohntüte steckt. Und wie Statistiken zeigen, schneiden Frauen hier oft immer noch deutlich schlechter ab als ihre männlichen Kollegen.

Geht es nach einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist mit dieser Ungleichbehandlung allerdings jetzt Schluss. Eine Frau hatte dagegen geklagt, dass sie für die gleichartige Tätigkeit weniger Entgelt erhielt als ihr Kollege, der ähnlich lange im Unternehmen beschäftigt ist. Das Bundesarbeitsgericht sah darin den Hinweis auf eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegen. Das beklagte Unternehmen wurde zu einer Entgeltnachzahlung und zusätzlicher Entschädigungszahlung verurteilt.

Somit ist jetzt durch oberste gerichtliche Instanz festgelegt: Gleiche Arbeit muss auch gleich vergütet werden – unabhängig von Geschlecht und Verhandlungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein bahnbrechendes Urteil, das – mit Blick auf den immer noch aktuellen „Equal Pay Day“ ja nun vielleicht zu einer gerechteren Entgeldzahlung beiträgt.