Herzensangelegenheit Rettungsgasse

Wer steht schon gerne im Stau? Ein paar vermeintlich findige Verkehrsteilnehmer wollten kürzlich für sich wohl das Beste aus der Situation machen, so berichtet die Fachzeitschrift VerkehrsRUNDSCHAU in Ausgabe 25/2018. Mitten in einem durch einen schweren Unfall auf der Autobahn A 3 Richtung Oberhausen verursachten Stau richteten sie es sich mit Campingtischen und Stühlen gemütlich ein. Wie unbedacht die Aktion war, zeigte sich schnell: Mit den sperrigen Gegenständen blockierten sie die Rettungsgasse und behinderten so die – gegebenenfalls lebensrettende – freie Durchfahrt für die Rettungskräfte.

Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrsteilnehmer in Deutschland zum Bilden einer sogenannten Rettungsgasse auf mehrspurigen Straßen verpflichtet – und zwar bereits bei stockendem Verkehr, nicht erst, wenn die ersten Hilfs- und Einsatzkräfte nahen. Genau heißt es: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (StVO, § 11 Abs. 2) Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder ab 200 Euro, 2 Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt und bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot (siehe ADAC).

Es sollte jedoch nicht alleine die drohende Strafe sein, die uns dazu bringt, auch schon bei stockendem Verkehr ganz automatisch daran zu denken, eine Rettungsgassen zu bilden. Denn was viel, viel schwerer wiegt, sind die Folgen für die Hilfebedürftigen: Wer Rettungskräfte behindert, nimmt damit bewusst in Kauf, dass Menschenleben gefährdet werden. Und es kann schließlich jeden von uns treffen. Also bitte immer vor Augen haben: Rettungsgassen retten Leben!