Ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit?

Da kann durchaus Verwirrung aufkommen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gerade einem freiwilligen Feuerwehrmann aus Belgien das Recht zugesprochen, dass seine Bereitschaftszeit, die er von seinem Zuhause aus leistet, als Arbeitszeit zu werten ist. Gilt dieses Urteil nun für alle Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienste leisten, auch für Berufskraftfahrer?

Nein, sagt Olaf Horwarth, Inhaber von SBS Fahrertraining, zertifizierter Trainer & Berater und Experte für Sozialvorschriften im Transportwesen. Denn für Fahrer, die der EU-Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten unterliegen gilt eine Sonderregelung, das sogenannte „lex specialis“, das als §21a ins deutsche Arbeitszeitgesetz übertragen wurde. Und diese Regelung besagt, dass die Bereitschaftszeit explizit von der Arbeitszeit ausgenommen ist, wenn die ungefähre Dauer der Bereitschaftszeit bekannt ist.

Nach welchen Kriterien Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Pause und Fahrtunterbrechung im Transportwesen zu unterscheiden sind, lässt sich in unserem gerade erschienenen Kundenmagazin Knopfdruck nachlesen: In seinem Beitrag „Durchblick im Paragraphendschungel“ (Seite 12-13) erläutert Olaf Horwarth hier ausführlich, welche Tätigkeit wie einzuordnen ist.

Blicken Sie durch: Hier geht’s zur Onlineausgabe unseres Magazins Knopfdruck.