Lohnfortzahlung bei Arztbesuch?

Auch Ärzte haben feste Arbeitszeiten und können die Praxis nicht beliebig offenhalten. So kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer einen medizinisch notwendigen Besuch in einer Praxis auch einmal innerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehmen muss. Ergänzend zu den Informationen der News „Sonderurlaub“ haben wir recherchiert, wie es sich in dem Fall mit der Lohnfortzahlung verhält. Wird das Arbeitszeitkonto mit der Fehlzeit belastet oder gilt das Prinzip der bezahlten Freistellung?

Sofern kein Tarif- oder Arbeitsvertrag zugrunde liegt, der eigene Regelungen zu bezahlten Freistellungen vorgibt, gilt: Besteht eine medizinische Notwendigkeit für einen Arztbesuch, müssen Arbeitnehmer bei einer nicht akuten Erkrankung zunächst grundsätzlich versuchen, einen Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit zu vereinbaren. Kann die betreffende Praxis aufgrund ihrer Öffnungszeiten oder aus einem anderen Grund keinen anderen Termin anbieten, ist der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers für die Dauer des Arztbesuches verpflichtet. Zur Absicherung im Konfliktfall sollte man sich vom Arzt bescheinigen lassen, dass die Vereinbarung eines Termins außerhalb der Arbeitszeit durch die Praxis nicht realisierbar war.

Auf Basis eines konkreten Beispiels informiert beispielsweise die DGB Rechtsschutz GmbH auf ihrer Internetseite ausführlich über das Thema bezahlte Freistellung bei Arztbesuchen. Lesen Sie doch dort mal rein!