Sonderurlaub

Es gibt immer mal wieder Situationen im Leben, die lassen sich einfach nicht vorausplanen. Das Kind wird krank und muss betreut werden, ein Elternteil benötigt plötzlich Pflege, ein naher Verwandter verstirbt. Oder auch positive Ereignisse wie die Geburt eines Kindes, die eigene Hochzeit oder eine Feier naher Angehöriger. Ist es einem Arbeitnehmer aus einem dieser persönlichen Gründe und damit ohne eigenes Verschulden für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum nicht möglich, seine Arbeit auszuführen, hat er dennoch gesetzlich Anrecht auf eine Lohnfortzahlung – allerdings abzüglich einer Versicherungssumme, die ihm gegebenenfalls für einen solchen Fall ausgezahlt wird. Gleiches gilt beispielsweise auch für die Dauer eines wichtigen Behördengangs oder eines Facharztbesuches, sofern diese sich nicht auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit legen lassen konnten.

Allgemein nennen wir diesen Anspruch „Sonderurlaub“, das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet diesen als „Vorübergehende Verhinderung“. Unter Paragraf 616 BGB heißt es wörtlich: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(Quelle: Gesetze im Internet – BGB des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz).

Neben dem gesetzlichen Anspruch regeln oftmals auch spezielle Unternehmensvereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag die Handhabung des Anspruchs auf Sonderurlaub. Sollte eine Situation unklar sein, hilft es, das Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu suchen. Sind beide Seiten informiert, sorgt das für klare Verhältnisse – ein gutes Gefühl.