Urlaubsanspruch verfällt nicht einfach

In § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Hatte ein Arbeitnehmer noch Anspruch auf bezahlten Urlaub, verfiel dieser in der Regel zum Jahresende. So einfach sang- und klanglos sei dies allerdings nicht möglich, gab das Bundesarbeitsgericht jetzt der Klage eines Wissenschaftlers statt.

Im BAG-Urteil vom 19. Februar dieses Jahres heißt es, der Urlaub gelte nur dann als verfallen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor über den noch bestehenden Urlaubsanspruch informiert, ihn konkret zur Inanspruchnahme aufgefordert und ihn über den andernfalls drohenden Verfall hingewiesen habe. Und zwar rechtzeitig zum Ende des Bezugs- oder Übertragungszeitraums und transparent – beispielsweise schriftlich per E-Mail.

Ein spannendes Urteil, das auf der Internetseite des BAG in voller Länge nachzulesen ist, einfach hier klicken.