Verweigerung von Coronatests kann zu Lohnentzug führen

Die Durchführung eines Corona-Schnelltests ist mitunter eine dienstliche Anweisung – etwa bei Berufsgruppen, die mit kranken oder immunschwachen Menschen in Kontakt kommen, wie Mitarbeiter in Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Aber auch, wenn Geschäftspartner oder Auftraggeber einen Test voraussetzen und andernfalls den Auftrag nicht vergeben würden, kann die Durchführung eines Coronatests vor einer Kontaktsituation vorausgesetzt sein.

Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter der verpflichtenden Anweisung verweigert, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Das wertete die Weigerung eines zu dem Zeitpunkt ungeimpften Arbeitnehmers, den für die Erfüllung seiner vertraglich festgelegten Tätigkeit vom Arbeitgeber gestellten Coronatest durchzuführen, als Arbeitsverweigerung. Der für die Zeit der Freistellung des Mitarbeiters nicht ausgezahlte Lohn sei zu Recht einbehalten worden. Der Klage des Arbeitnehmers auf einen Verzugslohnanspruch wurde nicht stattgegeben.