Ab in den Urlaub?

Ein spontan geplanter Urlaub ist in den meisten Unternehmen nicht möglich. Der Betrieb muss schließlich weiterlaufen. Es geht darum, Vertretungen abzustimmen, jobrelevante Termine zu beachten und Kundenprojekte passend zu terminieren – das alles braucht Vorlauf. In der Regel wird der Antrag für den Urlaub im kommenden Jahr daher bereits Ende des Jahres oder direkt zu Beginn des neuen Jahres eingereicht. An sich ist dies in den seltensten Fällen ein Problem. Aber was ist mit einem bereits genehmigten Urlaub, wenn eine außergewöhnliche Situation wie die Corona-Pandemie die Freizeitpläne komplett durcheinanderbringt?

Das Online-Portal wirtschaftswissen.de hat zu der Thematik im Newsletter vom 20.10.2020 ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bayern aufgegriffen. Die Einschätzung der Richter: Eingeschränkte Freizeitoptionen berechtigen nicht dazu, von einem bereits genehmigten Urlaub zurückzutreten. Ein Urteil, das Autor und Fachanwalt für Arbeitsrecht Arno Schrader für übertragbar auf alle Arbeitnehmer einstuft. Die detaillierten Zusammenhänge können Sie hier nachlesen.