Corona: Schadenersatz durch Arbeitgeber

Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen in vielerlei Hinsicht vor besondere Herausforderungen. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) betont, sind Arbeitgeber aufgrund ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter bestmöglich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Dazu zählt auch, sie auf Hygieneschutzmaßnahmen aufmerksam zu machen und auf die korrekte Umsetzung und Einhaltung angeordneter Maßnahmen zu achten.

Dass man als Arbeitgeber im Zweifelsfall für Schäden haftbar gemacht werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesgerichts München. Das Brisante: Obwohl der Geschäftsführer eines Unternehmens Erkältungssymptome zeigte, nahm er eine Mitarbeiterin mehrfach im Auto zu dienstlichen Terminen mit – ohne Mund-Nasenschutz und ohne den erforderlichen Abstand einzuhalten. Das leichtfertige Verhalten rächte sich: Beim Geschäftsführer wurde im weiteren Verlauf eine Infektion mit dem Coronavirus bestätigt, so dass seine Mitarbeiterin sich als direkte Kontaktperson nicht nur in Quarantäne begeben, sondern auch ihre in diesem Zeitraum geplante Hochzeitsfeier absagen musste. Sie forderte Ersatz für den finanziellen Schaden, der ihr durch die Absage der Feierlichkeiten entstand. Und nun kommt‘s: Die Schadenersatzforderung hatte nicht etwa der Geschäftsführer für sein Fehlverhalten zu erfüllen, sondern das Unternehmen – als für die Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen verantwortlicher Arbeitgeber.

Ein spannendes Urteil, das in besonderer Weise zeigt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.