Neue EU-Entsenderichtlinie

Es geht um die konkrete Umsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Mit der Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie von 1996 möchte die Europäische Union durchsetzen, dass allen europäischen Arbeitnehmern die im Land jeweils gültigen gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zustehen. Wird ein Arbeitnehmer durch seinen in einem Mitgliedsstaat ansässigen Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt, soll er künftig die Entlohnung erhalten, die ein einheimischer Kollege für die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort bekommt. Mit der neuen Vorgabe möchte die EU das grenzüberschreitende Erbringen von Dienstleistungen vereinfachen, einen fairen Wettbewerb gewährleisten, Betrug eindämmen und Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen.

Die wichtigsten geplanten Änderungen der überarbeiteten Richtlinie: Der Anspruch auf eine Entlohnung nach dem jeweils nationalen Mindestlohn gilt bereits ab dem ersten Tag der Entsendung. Eine Ausnahme sollen Berufskraftfahrer bilden, da diese oft mehrere Länder innerhalb eines Tages passieren. Diese Entscheidung wird unter anderem durch den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert, der darin die Gefahr einer Einteilung in Arbeitnehmer erster und zweiter Klasse sieht. Die Entsendung wird auf 12 Monate limitiert, mit der Option einer Verlängerung um weitere sechs Monate. Dauert die Entsendung länger als 18 Monate, gilt ein Arbeitnehmer als langfristig entsandt und unterliegt damit gänzlich dem Arbeitsrecht des Gastlandes. Tarifverträge können in allen Branchen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden, nicht mehr nur im Bausektor. Leiharbeitsfirmen müssen entsandten Arbeitnehmern die gleichen Konditionen gewährleisten, die im betreffenden Mitgliedsstaat für Leiharbeiter gelten.

Finale Gültigkeit erhält die überarbeitete Entsenderichtlinie allerdings erst nach der endgültigen Abstimmung durch das Europaparlament. Nach Inkrafttreten muss sie durch die Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.