Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch!

Bislang war es in Deutschland Usus, dass von Arbeitnehmern nicht in Anspruch genommene Urlaubstage am Ende des Jahres sang und klanglos verfielen. Nur mit spezieller Begründung war die Absprache möglich, den bezahlten Urlaub in die ersten drei Monate des neuen Jahres zu übertragen. Dieser Praxis hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Wie das BAG mitteilt, haben Arbeitgeber ab sofort eine Informationspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Besteht zum Ende des Jahres noch ein Anspruch auf Resturlaub, müssen die Personalverantwortlichen darauf hinweisen. Sie müssen die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage und die Verfallsfrist nennen und dafür Sorge tragen, dass der oder die Betreffende den Urlaub euch wirklich nehmen kann. Nach diesem Hinweis hat der Arbeitnehmer drei Jahre lang Zeit, den Resturlaub aufzubrauchen. Alternativ kann er sich ein entsprechendes Gehalt auszahlen lassen.

Wird der Mitarbeiter durch das Unternehmen nicht auf den Resturlaub hingewiesen – sprich: kommt der Arbeitgeber der Informationspflicht nicht nach, gibt es auch keine Verfallsfrist für restliche Urlaubstage. Der Arbeitnehmer hätte auch Jahre später noch ein Anrecht darauf, die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen frei zu nehmen.