… sonst ändert sich nix!

Was uns die nächste Bundesregierung bringt (und wie sie überhaupt aussehen wird), steht nach der Bundestagswahl noch immer in den Sternen. Für einen buchhalterisch interessanten Bereich heißt es für 2022 aber zumindest: Weiter so!

Denn bis auf die Jahreszahl bleiben alle Zahlen der Pauschalen für beruflich bedingte Auslandsreisen mit Beginn des neuen Jahres gleich. So teilt es das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem aktuellen Schreiben „Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2022“ mit.

Wer noch einmal schnell nachschauen möchte, wie doch gleich der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen für Übernachtungskosten in Burundi war, oder bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden in Irland, der wird folgerichtig auf das somit immer noch gültige Schreiben aus dem letzten Jahr verlinkt. Hier sind nicht nur die Pauschbeträge der einzelnen Länder aufgelistet. Ausführliche Erläuterungen und Fallbeispiele unterstützen auch bei der korrekten Berechnung.

Die ungewohnte Beständigkeit dieses Teils des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) entschuldigt das BMF als „pandemiebedingt“.